§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AltZertG
1.
die Produktbezeichnung;
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 AltZertG
9.
eine Aufstellung der Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f sowie § 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, getrennt für jeden Gliederungspunkt; soweit die Angaben zu § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f noch nicht feststehen, muss ein Hinweis hierauf erfolgen. Auf Kosten nach § 2a Satz 2, die vertragstypisch sind, muss hingewiesen werden. Kosten nach § 2a Satz 1, die im individuellen Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet;
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 AltZertG
10.
Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis;
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 AltZertG
13.
Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags;