§ 2a Satz 2 AltZertG
2Von Satz 1 bleiben unberührt
1.
gesetzliche Schadenersatzansprüche,
2.
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
3.
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.