§ 21 VersVermV
§ 21 Nachweis
1Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
Fußnote
(+++ § 21: zur Nichtgeltung vgl. § 25 +++)