§ 119 VAG
§ 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
1Die Versicherungsunternehmen haben die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs mindestens einmal jährlich zu untersuchen. 2Dabei prüfen sie, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. 3Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungsunternehmen widerspiegeln.
Fußnote
(+++ § 119: Zur Anwendung vgl. § 112 Abs. 2 Satz 1 +++)
Verweis auf § 119 VAG von § 119 Satz 4 VAG