§ 51 VAG
§ 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler
1Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden von Kunden über Versicherungsvermittler oder andere Versicherungsunternehmen, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. 2Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbraucherschutzverbänden zu. 3Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
Fußnote
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 +++)
Verweis auf § 51 VAG von § 51 Satz 4 VAG