§ 53c EEG 2021§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
1Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
Fußnote