§ 40 EEG 2021
§ 40 Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert
1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,15 Cent pro Kilowattstunde,
2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,01 Cent pro Kilowattstunde,
3.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,13 Cent pro Kilowattstunde,
4.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,37 Cent pro Kilowattstunde,
5.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,18 Cent pro Kilowattstunde,
6.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde und
7.
ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,4 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. 2Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. 3Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.
(3) 1Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist. 2Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung.
(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist
1.
im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage oder
2.
ohne durchgehende Querverbauung.
(5) 1Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2022 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
Fußnote
(+++ § 40: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)