§ 38f EEG 2021
§ 38f Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des zweiten Segments
1Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt worden ist (materielle Ausschlussfrist).
Fußnote
(+++ § 38f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)