Gesetz (OWiG)

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

"Nachbarschaft"

§ 117

Unzulässiger Lärm

Absatz 1 Satz 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.