§ 36a EEG 2021
§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
1Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
Fußnote
(+++ § 36a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 27 bis 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
(+++ § 36a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
§ 36b EEG 2021
§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2021 6 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.
(2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
Fußnote
(+++ § 36b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 36c EEG 2021
§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
1Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.
Fußnote
(+++ § 36c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
§ 36e EEG 2021
§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.
(2) 1Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist. 2Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.
(3) 1Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines sonstigen wesentlichen Bestandteils der Windenergieanlagen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 2Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.
Fußnote
(+++ § 36e: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36e: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36e: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
§ 36f EEG 2021
§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
(1) 1Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.
(2) 1Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. 2Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.
Fußnote
(+++ § 36f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 36g Abs. 3 Satz 6 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
§ 36g EEG 2021
§ 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
(1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abgeben, wenn in dem Gebot durch Eigenerklärung nachgewiesen ist, dass
1.
die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Gebotsabgabe keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Gebotsabgabe geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 getroffen haben,
2.
die Gemeinde, in der die geplanten Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft hält oder ihr eine solche angeboten worden ist oder bei Bürgerenergiegesellschaften in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft diese Gemeinde Mitglied der Genossenschaft ist oder ihr die Mitgliedschaft angeboten worden ist, dabei steht einer Gemeinde im Sinn dieser Nummer auch eine Gesellschaft, an der die Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, gleich, und
3.
weder die Bürgerenergiegesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft
a)
in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorausgegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat und
b)
zu dem Gebotstermin andere Gebote abgegeben hat, die gemeinsam mit dem Gebot eine installierte Leistung von 18 Megawatt übersteigen.
(2) Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach Absatz 1 vorlegen.
(3) 1Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Bürgerenergiegesellschaften abweichend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins. 2Sofern eine Bürgerenergiegesellschaft die Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht ununterbrochen bis Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres erfüllt, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anforderungen erstmals nicht mehr erfüllt sind, abweichend von Satz 1 der Zuschlagswert der Gebotswert. 3Bürgerenergiegesellschaften müssen gegenüber dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist nach Satz 2 durch Eigenerklärung nachweisen, dass die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis zum Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft war oder wenn ein Fall des Satz 2 vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt waren; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn die Bürgerenergiegesellschaft nicht fristgemäß den Nachweis nach Satz 3 vorlegt.
(4) 1Verträge oder sonstige Absprachen von Mitgliedern oder Anteilseignern der Bürgerenergiegesellschaften bedürfen der Zustimmung der Bürgerenergiegesellschaft, wenn sie
1.
vor der Inbetriebnahme eingegangen worden sind, und
2.
die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertragung der Anteile oder der Stimmrechte nach der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnabführung nach der Inbetriebnahme verpflichtet.
2Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit die vereinbarte Übertragung der Anteile oder Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der Inbetriebnahme die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder umgangen würden.
(5) 1Die Länder können weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, sofern § 80a nicht beeinträchtigt ist. 2Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e.
3V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.
4Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fußnote
(+++ § 36g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36g: Zur Anwendung vgl. § 19 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36g: Zur Anwendung ab 28.5.2020 vgl. § 100 Abs. 12 +++)
XXX(+++ § 36G: ZUR ANWENDUNG AB 28.5.2020 VGL. § 100 ABS. 12 +++)XXX