§ 5 AltZertG
§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
1Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 6 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. § 14 Abs. 6 +++)
§ 5a AltZertG
§ 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen
1Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht.
Fußnote
(+++ § 5a: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 7 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. § 14 Abs. 6 +++)