§ 2 Absatz 2 Satz 5 EdWBeitrV
5Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstatbestände des Satzes 4 fallen, kann jeweils nur ein Ermäßigungstatbestand angewendet werden.
§ 2 Absatz 2 Satz 6 EdWBeitrV
6Die Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 bis 4 dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist.
§ 2b Satz 2 EdWBeitrV
2Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen.
§ 2c Absatz 1 Satz 4 EdWBeitrV
4Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.
§ 2d Absatz 2 Satz 1 EdWBeitrV
(2) 1Das Institut muss den Versicherungsabschlag bis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens über das Bestehen und den Inhalt der Versicherung nachweisen.
§ 2d Absatz 2 Satz 2 EdWBeitrV
2Der Antrag muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmitglieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3 Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 5 enthalten.