§ 5c EdWBeitrV
§ 5c Verzugszinsen
1Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag, die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen. 2Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden.