§ 5 Absatz 6 AnlEntG
(6) 1Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen. 2Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprüche spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. 3In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden.