4Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach
§ 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtung in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen Sonderposten nach
§ 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden über
§ 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des
§ 340g des Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres Betrages berücksichtigt.