§ 2 Absatz 5 Satz 1 EdWBeitrV
(5) 1Die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen.
§ 2 Absatz 5 Satz 2 EdWBeitrV
2Liegen die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen.
§ 2 Absatz 5 Satz 8 EdWBeitrV
8Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.