§ 4 Absatz 1 AFuV
(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1.
technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,
2.
betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und
3.
Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.