§ 5 Absatz 2 AFuV
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und soweit erforderlich auch Fertigkeiten nachgewiesen hat. 3Bei nicht einstimmiger Bewertung des Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungsvorsitzende.