§ 142 Absatz 5 Satz 2 AktG
2Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
§ 142 Absatz 8 AktG
(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.