§ 20 Absatz 4 Satz 2 VwVfG
2Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss.
§ 20 Absatz 4 Satz 3 VwVfG
3Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
§ 20 Absatz 4 Satz 4 VwVfG
4Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.