(1)
1Gegen die in
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt.
2Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in
§ 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2)
1Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht.
2Die
§§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.