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§ 27 VwGO
§ 27
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Verweis auf
§ 27 VwGO
von
§ 28 Satz 3 VwGO