§ 16 VwGO
§ 16
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
§ 17 VwGO
§ 17
1Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
1.
Richter auf Probe,
2.
Richter kraft Auftrags und
3.
Richter auf Zeit.
Fußnote
§ 17 Nr. 3: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 -