§ 99 Absatz 1 AktG
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
§ 99 Absatz 3 Satz 1 AktG
(3) 1Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
§ 99 Absatz 3 Satz 2 AktG
2Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt.
§ 99 Absatz 3 Satz 4 AktG
4Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.
§ 99 Absatz 3 Satz 5 AktG
5Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
§ 99 Absatz 3 Satz 6 AktG
6Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
§ 99 Absatz 5 Satz 1 AktG
(5) 1Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
§ 99 Absatz 5 Satz 3 AktG
3Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.