§ 92 Absatz 2 Satz 2 VVG
2Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
§ 92 Absatz 2 Satz 3 VVG
3Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.