§ 8 Absatz 1 Satz 1 VerstV
(1) 1Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 VerstV
2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu machen.