§ 9 Absatz 2 VersammlG
(2) 1Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. 2Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
§ 18 Absatz 2 VersammlG
(2) 1Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. 2Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.