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1Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach
§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen.
2Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach
§ 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
3Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar;
§ 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.