§ 311 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1) 1Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat sein Vorstand dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 311 Absatz 1 Satz 2 VAG
2Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden deckt.