§ 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 VAG
5.
das Kapitalmanagement unter Angabe mindestens der Struktur und des Betrags der Eigenmittel und ihrer Qualität sowie der Beträge der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung.
§ 40 Absatz 4 Satz 2 VAG
2Versicherungsunternehmen, die ein internes oder partielles internes Modell für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung verwenden, haben zusätzlich ausreichende Informationen zur Erläuterung der Hauptunterschiede zu geben, die zwischen den Annahmen bestehen, die der Standardformel und ihrem Modell zugrunde liegen.
§ 40 Absatz 5 VAG
(5) Sofern während des Berichtszeitraums eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung eingetreten ist, sind
1.
der maximale Betrag der Unterschreitung der jeweiligen Kapitalanforderung anzugeben,
2.
die Gründe und Folgen der Nichteinhaltung zu erläutern und
3.
die ergriffenen sowie geplanten Abhilfemaßnahmen darzustellen.