§ 188 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
§ 195 Absatz 3 VAG
(3) Die oberste Vertretung kann den Aufsichtsrat ermächtigen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen verlangt, dem zu entsprechen.