§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ArbZG
1.
entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ArbZG
2.
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ArbZG
3.
entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ArbZG
5.
entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ArbZG
6.
entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ArbZG
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,