2Sie dürfen die nach
§ 16 Abs. 2 öffentlich bekanntzumachenden Daten längstens für die Dauer von drei Jahren nach Löschung der Veröffentlichung zentral und länderübergreifend in einer Datenbank speichern und aus dieser im automatisierten Verfahren abrufen;
§ 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.