§ 234 Absatz 2 AO
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
§ 234 Absatz 3 AO
(3) 1Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Fußnote
(+++ § 234: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)
(+++ § 234: Zur Anwendung vgl. § 28 ErbStG 1974 +++)