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§ 104 Absatz 1 GBV
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung an sind neue Grundbuchblätter nur unter Verwendung des hier vorgeschriebenen Vordrucks (
§§ 4 bis 12, 22
) anzulegen, soweit nicht für eine Übergangszeit die Weiterverwendung des alten Vordrucks besonders zugelassen wird.
Verweis auf
§ 104 Absatz 1 GBV
von
§ 107 Absatz 2 Satz 1 GBV