§ 36 Absatz 2 Satz 2 BRAO
2Die Übermittlung unterbleibt, soweit
1.
durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und das Informationsinteresse der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.