§ 31 Absatz 5 Satz 1 BRAO
(5) 1Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet.
§ 31 Absatz 5 Satz 2 BRAO
2Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht.
§ 31a Absatz 4 BRAO
(4) 1Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. 2Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.