§ 31 Absatz 1 Satz 3 BRAO
3Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein.
§ 31 Absatz 1 Satz 5 BRAO
5Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor.
§ 31 Absatz 1 Satz 6 BRAO
6Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
§ 31 Absatz 3 Nummer 1 BRAO
1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts;
§ 31 Absatz 3 Nummer 2 BRAO
2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;
§ 31 Absatz 3 Nummer 5 BRAO
5.
die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen;
§ 31 Absatz 4 Satz 1 BRAO
(4) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen.
§ 31 Absatz 4 Satz 2 BRAO
2Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.
§ 31 Absatz 5 Satz 1 BRAO
(5) 1Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet.
§ 31 Absatz 5 Satz 2 BRAO
2Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht.