§ 18 Absatz 1 EuRAG
(1) Die Eignungsprüfung wird von dem Prüfungsamt durchgeführt, das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständig ist.
§ 18 Absatz 2 EuRAG
(2) 1Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden. 2Die Zuständigkeit eines Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eignungsprüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunftsstaaten beschränkt werden.