§ 8 Berlin/BonnG
§ 8 Dienstrechtliche Maßnahmen
(1) Für die von diesem Gesetz betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung werden dienstrechtliche oder sonstige Regelungen getroffen, die sowohl der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane und der sonstigen betroffenen Bundeseinrichtungen Rechnung tragen als auch einen Ausgleich von verlagerungsbedingten Belastungen, soweit dies erforderlich und angemessen ist, schaffen sollen.
(2) Soweit hierzu gesetzliche Regelungen erforderlich sind, erfolgen diese außerhalb dieses Gesetzes.