§ 56 Absatz 3 EinSiG
(3) 1Um die effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen nach den Absätzen 1 und 2 zu erleichtern, schließen die inländischen Einlagensicherungssysteme eine Kooperationsvereinbarung mit dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats. 2Die inländischen Einlagensicherungssysteme unterrichten die Bundesanstalt über das Bestehen und den Inhalt der Vereinbarungen. 3Die Bundesanstalt unterrichtet hierüber die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.