§ 39i EEG 2021
§ 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
(1) 1Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt. 2Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.
(2) 1Für Strom aus Biomasseanlagen verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert. 2Höchstbemessungsleistung im Sinn von Satz 1 ist
1.
für Anlagen, die Biogas einsetzen, der um 55 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge und
2.
für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, der um 25 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge.
3Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebotsmenge entsprechend zu verringern.
(3) 1Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist der anzulegende Wert für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt
1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,3 Cent pro Kilowattstunde und
2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 12,54 Cent pro Kilowattstunde.
2Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2022 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 3Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 2 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
(4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entsprechend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.
(5) 1Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2021 bis 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt abweichend von § 3 Nummer 51 der jeweilige Gebotswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.
Fußnote
(+++ § 39i: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39i: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Unterabschnitt 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Unterabschnitt 6: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 44b EEG 2021
§ 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen
(1) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 45 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. 2Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt wird, der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 oder § 42 kombiniert werden.
(4) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen,
1.
soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
2.
wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.
(5) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. 2Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 4 Nummer 2 zu dokumentieren.
Fußnote
(+++ § 44b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44b: Zur Anwendung vgl. § 39h Abs. 4 +++)
(+++ § 44b Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 2 KWKAusV +++)
(+++ § 44b Abs. 5 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Nr. 2 F. 2016-12-22 +++)
§ 50a EEG 2021
§ 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
(1) 1Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in
1.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und
2.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist.
2Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, auf 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr, die gegenüber der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt wird.
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42, § 43 oder § 44 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.
(3) 1Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verlangt werden.
Fußnote
(+++ § 50a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 50a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)