§ 30 EEG 2021
§ 30 Anforderungen an Gebote
(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:
a)
ihr Sitz und
b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
c)
(weggfallen)
2.
den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,
3.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
4.
die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
5.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,
6.
die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden, und
7.
den Übertragungsnetzbetreiber.
(2) 1Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen. 2Abweichend von Satz 1
1.
besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge,
2.
muss ein Gebot bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen,
3.
muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.
(3) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. 2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
Fußnote
(+++ § 30: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 30 Abs. 1 Nr. 6: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 WindSeeG +++)
§ 36 EEG 2021
§ 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, auf die sich ein Gebot bezieht, folgende Anforderungen erfüllen:
1.
die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen vier Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und
2.
die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
1.
die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz umfassten Anlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
2.
das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift und
3.
sofern das Gebot für mehrere Anlagen abgegeben wird, die jeweils auf die einzelne Anlage entfallende Gebotsmenge.
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
1.
eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und
2.
eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist.
(4) 1In den Fällen des § 28 Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. 2§ 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 36: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
§ 37 EEG 2021
§ 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen
1.
auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, oder
2.
auf einer Fläche,
a)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
b)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
c)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden soll,
d)
die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
e)
die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
f)
für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist,
g)
die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist,
h)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in Buchstabe a bis g genannten Flächen fällt oder
i)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in Buchstabe a bis g genannten Flächen fällt.
(2) 1Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt. 2Geboten für Solaranlagen kann zusätzlich die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und f bis i zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen aufgestellt oder geändert worden ist, beigefügt werden; in diesem Fall ist eine Erklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Nachweis nach Satz 2 auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht, dem Gebot beizufügen.
(3) 1In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.
Fußnote
(+++ § 37: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
§ 38 EEG 2021
§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
2.
die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,
3.
die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,
4.
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und
5.
die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlagen ist.
Fußnote
(+++ § 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
§ 38a EEG 2021
§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38 darf nur ausgestellt werden,
1.
wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,
2.
wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind,
3.
soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
a)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe a bis g angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden und
b)
die Gebotsmengen von Geboten, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 bezuschlagt wurden, dürfen nur für Freiflächenanlagen verwendet werden, die auf einer der im bezuschlagten Gebot benannten Flächenkategorien im Gebiet des Bundeslands, das die Rechtsverordnung erlassen hat, errichtet worden sind,
4.
soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet,
5.
soweit bei Freiflächenanlagen
a)
die installierte Leistung von 20 Megawatt nicht überschritten wird und
b)
sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, und
6.
wenn die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 geleistet worden ist.
(2) 1Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. 2Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wurde.
(3) 1Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie § 38 Absatz 2 Nummer 3 prüfen. 2Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. 3Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. 4Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.
(4) 1Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. 2Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 3Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.
Fußnote
(+++ § 38a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
§ 38c EEG 2021
§ 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.
(2) 1In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.
Fußnote
(+++ § 38c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 38g EEG 2021
§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
2.
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummer und
3.
die Angabe des Bieters, dass er der Betreiber der Solaranlagen ist.
Fußnote
(+++ § 38g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 38h EEG 2021
§ 38h Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38g darf nur ausgestellt werden,
1.
wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,
2.
wenn für die Solaranlage alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind,
3.
soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, und
4.
soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet.
(2) 1Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummer, unter der die Anlage in das Register eingetragen worden ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. 2Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt worden ist.
(3) 1Der Netzbetreiber muss prüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erfüllt sind. 2Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. 3Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. 4Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.
(4) 1Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. 2Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 3Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.
Fußnote
(+++ § 38h: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38h: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 39 EEG 2021
§ 39 Gebote für Biomasseanlagen
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
1.
die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht in Betrieb genommen worden sein,
2.
die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss für die Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und
3.
die Anlage muss mit den erforderlichen Daten drei Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
1.
die Nummer, unter der die von der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an das Register gemeldet worden ist, oder eine Kopie der Meldung an das Register und
2.
das Aktenzeichen der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung der Anlage erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift.
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
1.
die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt,
2.
eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung für die Anlage besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist,
3.
eine Eigenerklärung, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht, wenn es sich nicht um eine KWK-Anlage handelt,
4.
bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder die Anlage einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht, und
5.
bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.
(4) 1In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. 2§ 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 39g EEG 2021
§ 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen
(1) 1Abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für Strom aus Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der für die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung in Betrieb genommen worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens acht Jahre besteht. 2Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. 3Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer 51 und § 39i Absatz 5 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde in den Ausschreibungen der Kalenderjahre 2021 bis 2025 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt.
(2) 1Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung. 2Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dritten und nicht nach dem sechsunddreißigsten Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. 3Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden Kalendermonat vorangeht. 4Wenn der Anlagenbetreiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt der neue Anspruch am ersten Tag des siebenunddreißigsten Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der bisherigen Ansprüche. 5Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.
(3) 1Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 neu in Betrieb genommen. 2Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, die für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, und es ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung verbindlich.
(4) 1Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat. 2Maßgeblich für einen bedarfsorientierten Betrieb sind
1.
für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforderungen nach § 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und
2.
für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die Anforderungen nach § 39i Absatz 2 Satz 2 Nummer 2.
(5) Die §§ 39 bis 39f sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1.
die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten Tag des elften Kalenderjahres, das auf den Gebotstermin folgt, erteilt worden sein muss,
1a.
die Anlage dem Register gemeldet worden sein muss,
2.
der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigenerklärungen beifügen muss, nach denen
a)
er Betreiber der Biomasseanlage ist und
b)
die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt, und
3.
der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr 2021 18,40 Cent pro Kilowattstunde beträgt; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Jahr, wobei § 39b Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist,
3a.
der Zuschlag sich auf die im Gebot angegebene bestehende Biomasseanlage bezieht und
4.
der Zuschlag in Ergänzung zu § 39e Absatz 1 sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 erlischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach Absatz 4 vorgelegt hat; der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.
(6) 1Wenn eine bestehende Biomasseanlage einen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. 2Für die Ermittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten Zahlungen, die aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geleistet wurden, und der im jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei zu teilen.
Fußnote
(+++ § 39g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39g Abs. 5 Nr. 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde abweichend von der Änderungsanweisung das Wort "Cent" ergänzt +++)
§ 39k EEG 2021
§ 39k Gebote für Biomethananlagen in der Südregion
1In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 39 Absatz 1 müssen die Biomethananlagen, für die Gebote abgegeben werden, in der Südregion errichtet werden. 2Satz 1 ist in der Ausschreibung im Jahr 2021 nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 39k: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39k: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 39m EEG 2021
§ 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen
(1) In den Biomethananlagen darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden.
(2) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 15 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. 2Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null. 1(3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Biomethan anzuwenden, das in den Biomethananlagen eingesetzt wird. 2Die Erfüllung der Anforderungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.
Fußnote
(+++ § 39m: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39m: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Unterabschnitt 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Unterabschnitt 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)