§ 9 Absatz 2 AFuV
(2) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1 ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der in seiner Zulassung festgelegten Zeugnisklasse (Berechtigungsumfang).