§ 81 Absatz 5 EEG 2021
(5) 1Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, sofern dies mindestens ein Anlagenbetreiber, ein Bilanzkreisverantwortlicher, ein Direktvermarktungsunternehmer, ein Netzbetreiber, ein Messstellenbetreiber oder ein Verband beantragt und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. 2Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von der Frage betroffen ist, sind zu beteiligen. 3Soweit die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur von der Frage betroffen ist, erfolgt eine Abstimmung zwischen der Clearingstelle und der Bundesnetzagentur.