§ 30 Absatz 3 EEG 2021(3) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. 2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
Fußnote
(+++
§ 30: Zur Anwendung vgl.
§ 3 GemAV +++)
(+++
§ 30: Zur Anwendung vgl.
§ 15 WindSeeG +++)