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Insolvenzstatistikgesetz

Gesetz über die Insolvenzstatistik

InsStatG

vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
1.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:
a)
Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,
b)
Antragsteller,
c)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,
d)
Eröffnungsgrund,
e)
Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
f)
voraussichtliche Summe der Forderungen;
2.
bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:
a)
Summe der Forderungen,
b)
geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;
3.
bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
a)
Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,
b)
Höhe der befriedigten Absonderungsrechte,
c)
Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,
d)
Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,
e)
Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,
f)
Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,
g)
Angaben über Abschlagsverteilungen,
h)
Datum der Beendigung des Verfahrens;
4.
bei Restschuldbefreiung:
a)
Ankündigung der Restschuldbefreiung,
b)
Entscheidung über die Restschuldbefreiung,
c)
bei Versagung der Restschuldbefreiung die Gründe für die Versagung,
d)
Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung,
e)
Sonstige Beendigung des Verfahrens.
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,
2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3.
bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5.
Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,
6.
Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
7.
bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:
1.
Nummer und Name des Amtsgerichts,
2.
Name oder Firma des Schuldners,
3.
Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung,
4.
ursprüngliches Aktenzeichen,
5.
Datum des Eröffnungsbeschlusses,
6.
Verfahrens-Identifikationsnummer,
7.
Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste,
8.
Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders,
9.
Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht.
(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig.
3Auskunftspflichtig sind
1.
bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 8: die zuständigen Amtsgerichte,
2.
bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4 sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7: die zuständigen Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt.
2Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.
3Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst.
(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:
1.
die Angaben der Amtsgerichte mit Ausnahme der Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde,
2.
die Angaben der Amtsgerichte zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8: bis zum 31. März für alle Verfahren, für die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 für das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu melden waren,
3.
die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nachdem das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde,
4.
die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e: innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung.
(4) 1Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend.
2Die statistischen Ämter prüfen unter Mithilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachwalter übermittelten Angaben.
(1) Die statistischen Ämter dürfen Ergebnisse veröffentlichen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, sofern diese Tabellenfelder keine Angaben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten.
(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermittelt werden.
1Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung darf im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln.
2Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen.
3Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenzstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden.
4Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen.
(1) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.
(2) 1Erfolgte die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Angaben innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu übermitteln.
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