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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

BGH/BPatGERVV

vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch § 10 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) geändert worden ist

Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können elektronische Dokumente in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum eingereicht werden.
(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente sind elektronische Poststellen der Gerichte bestimmt.
2Die elektronischen Poststellen sind über die auf den Internetseiten
1.
www.bundesgerichtshof.de/erv.html und
2.
www.bundespatentgericht.de/bpatg/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente zu versehen
1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
2.
mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die
a)
von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und
b)
sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet.
(3) 1Eine elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder eine andere von diesem mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein.
2Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.
(4) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2.
Unicode,
3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),
4.
Adobe PDF (Portable Document Format),
5.
XML (Extensible Markup Language),
6.
TIFF (Tag Image File Format),
7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,
8.
ODT (OpenDocument Text), soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
2Nähere Informationen zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.
(5) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten.
3Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz UTF 8 (Unicode Transformation Format) codiert sein.
Die Gerichte geben auf den in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Internetseiten bekannt:
1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten;
2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT (Industrial-Signature-Interoperability-Standard - Mail-TrusT) entsprechen;
3.
die nach ihrer Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien;
4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.