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VersicherungsaufsichtsgesetzVerweise

§ 76

Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus
1.
dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und
2.
der nach § 78 berechneten Risikomarge.
2Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.
(2) 1Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt.
2Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.