(1)
1Der Präsident des Patentamts darf einen vorgeschlagenen Beisitzer nicht bestellen und hat einen bereits bestellten Beisitzer unverzüglich abzuberufen, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für die Bestellung (
§§ 1 bis 3) nachträglich bekannt wird oder eine Voraussetzung nachträglich fortfällt.